1 Allgemeines

1.1
Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen von Zepf (nachstehend Verkäufer) gelten die nachfolgenden ALV, sofern und soweit schriftlich nicht anders vereinbart wurde. Änderungen der ALV gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung

1.2
Unsere Angebote sind freibleibend.

1.3
Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

2 Qualität

Der Verkäufer schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analysenangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Der Verkäufer gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

3 Preise

3.1
Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtag für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei dem Verkäufer gültigen Preise. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird.

3.2
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Erbringung der Leistung mehr als vier Monate oder handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sollte die verkaufte Ware oder ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder ihre Rohstoffe mit Mineralölsteuer, Zöllen oder sonst. Abgaben belastet sein oder werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Einführung/Änderung in entsprechender Höhe , auch wenn eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Belastung/Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung steht dem Verkäufer weiterhin zu , wenn infolge aussergewöhnlicher Umstände (z.B. Minderbeladung, Eiszuschläge) Mehrkosten für die Versorgung der Auslieferungsstelle oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen oder sich eine auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegenden Belastungen um mehr als 3% erhöht.

4 Zahlungen/ Zahlungsverzug/ Aufrechnung

4.1
Kaufpreise sind sofort fällig. Sie sind netto Kasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Von dem Verkäufer eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit vom Verkäufer mit angemessener Frist widerrufen werden.

4.2
Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, weitere (Teil-) Lieferungen oder (Teil-) Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach Wahl des Verkäufers angemessene Sicherheit zu erbringen.

4.3
Wechsel oder Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber angenommen.

4.4
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1
Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln sein Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers.

5.2
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i.S.d § 950 BGB, ohne dass der Verkäufer hieraus verpflichtet wäre. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf den Verkäufer.

5.3
Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für den Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.

5.4
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen, einschl. einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung , tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer zur Sicherheit seiner Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werkslieferungen weiter veräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeitenden Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura des Verkäufers zu Grunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht und Verpackungskosten und sonstigen Spesen. Das gleiche gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der Verarbeitung allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt.

5.5
Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Verkäufer nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Drittschuldner bekannt gibt. Diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch selbst zur Abtretungsanzeige an Drittschuldner berechtigt.

5.6
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

5.7
Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er Bestimmungen dieser Ziffer 5, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben, ohne dass der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten braucht.

5.8
Verletzt der Käufer die unter Ziffer 5.3 und 5.7 vereinbarten Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

5.9
Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 20% ist der Verkäufer zur Rückübertragung verpflichtet.

6 Lieferungen

Der Verkäufer schuldet nur aus der eigenen Produktion. Nach seiner Wahl kann der Verkäufer auch Ware liefern, die er zugekauft hat.

7 Haftung

7.1
Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt nur , wenn ihm, seinen Organen, Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Auch seine Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt selbst nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2
Der von dem Verkäufer, wenn er haftet, zuleistende Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.

7.3
Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Absätzen 7.1 und 7.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produktionshaftungsgesetz, sowie in den Fällen, in denen das Gesetz solche Haftungsbegrenzungen verbietet.

8 Übertragbarkeit

Der Verkäufer ist berechtigt seine Rechte und Pflichten insbesondere aus Verträgen jederzeit auf ein mit ihm verbundenem Unternehmen, sowie auf Dritte, die wie der Verkäufer zur Erfüllung geeignet sind zu übertragen.

Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend nur gegenüber Unternehmen bzw. soweit ausdrücklich bestimmt Kaufleuten:

9 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache gem. 2. dar.

10 Beanstandung und Gewährleistung

10.1
Im Falle einer Falsch – oder Teillieferung oder bei Vorliegen eines Sachmangels stehen dem Käufer unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu.

10.2
Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen dem Verkäufer gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich zu rügen. Im Übrigen hat er sich durch die unverzügliche Nehme von Proben bzw. eine Probeverarbeitung von der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung zu überzeugen.

11 Unterlagen und Geheimhaltung

11.1
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumente oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Käufers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

11.2
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen oder erstellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formulierungen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen oder Anlagen angefertigt sind, dürfen vom Käufer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Es sei denn, es wurden mit uns anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen.

12 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Konstanz, Deutschland.

13 Allgemeine Bestimmungen

13.1
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

13.2
Gerichtstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen ist Konstanz. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

13.3
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.